Satzung

Satzung

PfotenEngel Zollernalb e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "PfotenEngel Zollernalb e.V." . Er wurde ins Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 420494 eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Albstadt.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist der aktive Tierschutz und die Förderung von Tierschutzmaßnahmen im Sinne des § 58 AO.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Förderung des Wohlergehens der Tiere, Beratung und Information

- finanzielle und materielle Unterstützung von Tierheimen und Tierschutzorganisationen in EU-Ländern, die den Tierschutz fördern und aktiven Tierschutz leisten

- Unterstützung von Privatpersonen, die aktiven Tierschutz leisten, soweit sie als Hilfspersonen gem. § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung tätig sind

- das Betreiben von Inlands- und Auslandstierschutz durch Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung aufgegriffener Tiere, Kastrationen, Sterilisationen sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Tierseuchen

- die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Tierpatenschaften

- Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zulässig ist aber die Erstattung nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.

(6) Wenn die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben durch ehrenamtliche Mitarbeitende nicht möglich ist oder es treten besondere Umstände ein, ist der Vorstand berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu schließen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Der Verein hat die folgenden Mitglieder: - ordentliche Mitglieder - fördernde Mitglieder

(3) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(6) Der Ausschluss des Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

- das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder

- mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es handelt sich dabei um einen jährlichen Mindestbeitrag von €30,-. Jedes Mitglied kann auf Wunsch auch einen höheren Beitrag entrichten. Bei Schülern oder Personen, die nicht den vollen Mindestbeitrag entrichten können, kann nach schriftlichem Antrag an den Vorstand eine Ermäßigung gewährt werden.

(2) Der erste Beitrag ist bei Abgabe der Beitrittserklärung zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Beitrag für das angefangene Kalenderjahr zu entrichten. (4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1,5-fache Jahresbeitrag sein.

§ 6 Organe Organe des Vereins sind

– der Vorstand

– Pflegestellenkoodinator/Pflegestellenkoordinatorin

- die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand (1)

Der Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus

- dem/der 1. Vorsitzenden

- dem/der 2. Vorsitzenden

- dem/der Kassenwart(in)

- dem/der Schriftführer(in)

(2) Der Verein wird durch die/den 1. Vorsitzende(n) und die/den 2. Vorsitzende(n) vertreten.

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Soweit den Vorstandsmitgliedern dabei Auslagen und Kosten entstehen, können diese bei Nachweis ersetzt werden.

Die Mitgliederversammlung kann für die Ausübung von Vorstandsämtern außerdem eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Führung der laufenden Geschäfte

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Buchführung

- Erstellen der Jahresberichte

- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

 

§ 8 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Vorstandsmitglied sind. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Sie prüfen die Rechnungen und den Kassenbestand und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende erstattet auf der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Vorstandsberichte, Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, Beschluss über die Erhebung einer Umlage, Auflösung des Vereins, ggf. Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung.

(6) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag wird geheim abgestimmt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Name, Vorname, Anschrift. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tierhilfe Hoffnung – Hilfe für Tiere in Not e.V. Schwarzer-Hau-Weg 7 D – 72135 Dettenhausen (Baden-Württemberg) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.06.2024 verabschiedet. Albstadt, den 14.06.2024